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   BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81   

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https://dejure.org/1985,6577
BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81 (https://dejure.org/1985,6577)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1985 - VII R 140/81 (https://dejure.org/1985,6577)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1985 - VII R 140/81 (https://dejure.org/1985,6577)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
    Es genügt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinn übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf einen Erwerber übergegangen ist (vgl. z. B. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Durch § 116 AO soll die in dem Unternehmen liegende Sicherheit für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen (vgl. BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).

  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
    Die Einrichtungsgegenstände übereignete Frau C dem Kläger bzw. räumte diesem - soweit noch Eigentumsvorbehalt bestand - ihre Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung, d. h. das wirtschaftliche Eigentum, ein (vgl. BFH-Urteile in HFR 1961, 256; vom 11. Juli 1963 V 208/60, HFR 1963, 413, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 21, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 11.07.1963 - V 208/60
    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
    Die Einrichtungsgegenstände übereignete Frau C dem Kläger bzw. räumte diesem - soweit noch Eigentumsvorbehalt bestand - ihre Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung, d. h. das wirtschaftliche Eigentum, ein (vgl. BFH-Urteile in HFR 1961, 256; vom 11. Juli 1963 V 208/60, HFR 1963, 413, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 21, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 06.09.1962 - V 198/59
    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
    Das Lokal übertrug Frau C dem Kläger dadurch, daß sie ihm vertraglich den Eintritt in ihre Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag mit der Firma R ermöglichte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256, und vom 6. September 1962 V 198/59, HFR 1963, 87).
  • BFH, 25.08.1960 - V 190/58
    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
    Das Lokal übertrug Frau C dem Kläger dadurch, daß sie ihm vertraglich den Eintritt in ihre Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag mit der Firma R ermöglichte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256, und vom 6. September 1962 V 198/59, HFR 1963, 87).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.10.1972 - III 1885/67
    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81
    § 116 AO macht das Entstehen oder den Fortbestand der Haftungsschuld nicht davon abhängig, daß der Erweber das Unternehmen selbst fortführt (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 1972 III 1885/67, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1973, 123; Tipke/Kruse, a.a.O.).
  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Eine kurzfristige Stillegung des veräußerten Unternehmens, die hier allenfalls im Monat Mai 1985 vorgelegen haben könnte, ändert nichts an der fortwährenden Existenz eines lebenden Unternehmens (Urteil des Senats vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 62, 63; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 75 AO 1977 Tz. 5 a. F.).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 170/99

    Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des

    Denn § 75 AO macht das Entstehen oder den Fortbestand der Haftungsschuld nicht davon abhängig, dass der Erwerber das Unternehmen selbst fortführt (Urteil des BFH vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 62, 63).
  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

    c) Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber in vollem Umfang in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (BFH-Urteile vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 64 undvom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).
  • FG München, 25.11.2009 - 3 K 2360/06

    Haftung des Betriebsübernehmers für Umsatzsteuer

    Es genügt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinn übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf einen Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 62 und vom 27. November 1979 VII R 12/79, BStBl II 1980, 258 jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 12 K 96/91
    Nachdem im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Ehemann der Klin den Betrieb seines Unternehmens bereits vor dessen Übereignung eingestellt hatte und eine kurzfristige Stillegung Ende Juni 1989 an der fortwährenden Existenz eines lebenden Unternehmens auch nichts geändert hätte (vgl. BFH-Uteil vom 12.März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 62) und andere Hinweise nicht ersichtlich waren, die es rechtfertigen könnten, allein aus der Überschuldung des Ehemannes der Klin zu folgern, daß kein lebendes Unternehmen mehr vorhanden gewesen sei, das hätte übereignet hätte werden können, bestanden für den Senat keine Zweifel daran, daß von der Klin ein lebendes Unternehmen übernommen wurde.
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